Art. 136 StPO
Voraussetzungen
1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
- a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
- b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- b. die Befreiung von den Verfahrenskosten;
- c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen50 Zitierungen
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2Durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege81 Zitierungen
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Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung); unentgeltliche Rechtspflege41 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege (Einstellung Strafverfahren)33 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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