Art. 136 StPO

Voraussetzungen

1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
  1. a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
  2. b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
  1. a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
  2. b. die Befreiung von den Verfahrenskosten;
  3. c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen
    · 16.03.2017 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren
    · 17.01.2018 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege
    · 12.10.2012 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung); unentgeltliche Rechtspflege
    · 16.12.2015 · 41 Zitierungen
  • Unentgeltliche Rechtspflege (Einstellung Strafverfahren)
    · 13.03.2018 · 33 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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