Erwägungen
Das Bundesgericht entschied in einem Fall, bei dem eine Privatklägerin (X.) vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, Folgendes:
- X. hatte im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG. Daher kann von ihr die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in diesen Verfahren nicht verlangt werden, auch wenn die Straftat letztlich nicht nachgewiesen werden konnte.
- Anders verhält es sich jedoch bei den Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren. Hier geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.
- Dies trägt dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren.
Erwägungen
Zusammenfassend hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise…