Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] erstattete am 23. Dezember 2009 Strafanzeige gegen drei Beamte der Stadtpolizei Zürich wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft zunächst eingestellt, woraufhin [X.] Beschwerde einlegte. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer Einvernahmen an die Untersuchungsbehörden zurück. Mit erneuter Verfügung vom 8. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob [X.] Beschwerde beim Obergericht und beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob [X.] Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hob die Verfügung des Obergerichts auf und gewährte [X.] für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege, einschließlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass [X.] als mutmaßliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 13 der Anti-Folter-Konvention Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände habe, die zu seinen Verletzungen geführt haben. Dieser Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründe für [X.] unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens, sofern er bedürftig und sein Begehren nicht aussichtslos sei.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Begehren von [X.] , die Einstellungsverfügung…