Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] stellte am 2. April 2013 Strafantrag gegen unbekannt wegen einfacher Körperverletzung. Im Laufe der Ermittlungen gab er an, [X.] als denjenigen Türsteher der [B.] Bar in [C.] zu erkennen, der ihm am 24. März 2013 frühmorgens den linken Oberarm gebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führte ein Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen sie unter anderem eine Reihe von Personen dazu befragte, ob der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der [B.] Bar anwesend oder aber, wie dieser angab, als Personenschützer anderweitig beschäftigt gewesen ist. Am 4. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung des Prozessgegners dem Beschwerdeführer auferlegte und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind kumulativ zu erfüllen. Vorliegend scheiterte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an der Voraussetzung der…