Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den tunesischen Staatsangehörigen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung. A. wurde am 24. August 2015 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau einstweilen bis zum 24. November 2015 wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
Am 19. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der bestehenden Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses Begehren mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 ab und begründete dies mit Flucht- sowie Wiederholungsgefahr. A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2015 abwies.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Dezember 2015 gelangte A. an das Bundesgericht und beantragte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Zwangsmassnahmengericht berechtigt war, das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen abzulehnen und die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht nach der Strafprozessordnung (StPO) keine Untersuchungshaft anordnen kann, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat. Die StPO sieht hierfür keine ausdrückliche Regelung vor, doch lässt sich aus den Bestimmungen zu Ersatzmassnahmen (Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5 und Art. 237 Abs. 1 StPO) ableiten, dass der Haftrichter gehalten ist, diejenigen Zwangsmassnahmen zu treffen, die am geringsten in die…