Sachverhalt

Parteien: Privatkläger A. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Datum: 17. Januar 2018

Sachverhalt:

  • Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B. und Mitbeteiligte wegen Tötungsversuchs und schwerer Körperverletzung.
  • Bei der polizeilichen Spurensicherung wurden Betäubungsmittel, Drogenutensilien sowie zwei Mobiltelefone sichergestellt.
  • Bei der Hausdurchsuchung beim Privatkläger wurden zusätzliche 10 Mobiltelefone, elektronische Geräte, eine Bankkarte, ein Portemonnaie, ein Notizzettel und weitere Schlüssel sichergestellt.
  • Der Privatkläger stellte ein Siegelungsbegehren und erhob Beschwerde gegen die Beschlagnahmen.
  • Das Zürcher Obergericht entschied über die Entsiegelungsgesuche und gab teilweise die Gegenstände zur weiteren Verwendung frei.
  • Der Privatkläger erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entsiegelungsentscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Vorinstanz ein bundesrechtskonformes Verfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das ZMG ihm den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz verweigert habe. Das ZMG habe auf die Entsiegelungsgesuche gar nicht eintreten dürfen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der 3. Abschnitt "Durchsuchung von Aufzeichnungen" in den Artikeln 246-248 StPO die Siegelung und das Entsiegelungsverfahren regelt. Aufzeichnungen und Gegenstände, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden, sofern nicht ein Entsiegelungsgesuch gestellt und bewilligt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Entsiegelungsverfahren teilweise als erledigt abgeschrieben, da diverse sichergestellte und von der Staatsanwaltschaft gesiegelte Gegenstände weder einer Durchsuchung zugänglich noch "siegelungsfähig" seien. Das ZMG hat die fraglichen Gegenstände ohne…