Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 1. Januar 1997 vorläufig festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft und später in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 20. Januar 1999 wurde er wegen Unzurechnungsfähigkeit von der Anklage freigesprochen und in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Am 2. Februar 1999 trat er in die UPK ein, von wo er am 29. April 1999 flüchtete. Am 4. April 2006 wurde er erneut verhaftet und im Untersuchungsgefängnis Basel untergebracht. Am 21. Dezember 2010 beantragte das Ressort Strafvollzug des Kantons Basel-Stadt beim Strafgericht die Aufhebung der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt sowie die Anordnung einer Verwahrung. Am 24. November 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft gegenüber [X.] für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine gegen die Haftverfügung gerichtete Beschwerde von [X.] ab.Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2010 bis zum 24. November 2011, also für eine Dauer von fast elf Monaten, ohne richterlichen Entscheid in Haft war. Dies verstößt gegen die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Allerdings sind die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäß Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Der Beschwerdeführer hat schwere Delikte…