Erwägungen

Am 31. Oktober 2017 verurteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdeführer A. zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Behandlung an. Am 29. Januar 2020 erkannte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern (Einzelrichter) A. schuldig weiterer Straftaten und verurteilte ihn zu 16 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe. Der Einzelrichter hob zudem die vom Bezirksgericht angeordnete ambulante Behandlung auf, was zur Folge hatte, dass die 30-monatige Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts vollziehbar wurde. Insgesamt verantwortete der Einzelrichter damit einen Freiheitsentzug von 46 Monaten.

A. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters, da dieser seine Urteilskompetenz überschritten habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Grenze von 2 Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, streng zu handhaben ist. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dabei ist der gesamte Freiheitsentzug, den der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Einzelrichters zu erdulden hat, massgeblich. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, wonach widerrufene bedingte Sanktionen mit zu berücksichtigen sind.

Da der Einzelrichter…