Art. 334 StPO
Überweisung
1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
2 Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit des Einzelgerichts, Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe2 Zitierungen
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2Urteilskompetenz des Einzelgerichts2 Zitierungen
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3Die erstinstanzliche Zuständigkeit eines Einzelgerichts begründet keine Einschränkung des berufungsgerichtlichen Ermessens bei der Strafzumessung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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