Erwägungen
Der Beschwerdeführer [Y.] wird u.a. vorgeworfen, zwischen Januar 2007 und Mai 2009 falsch deklarierte Schlachtschweine verkauft zu haben. Dabei soll er [X.] angewiesen haben, auf den Begleitdokumenten wahrheitswidrig zu bescheinigen, dass die Schlachttiere nach den Produktionsrichtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes (QM-Schweizer Fleisch) produziert worden seien. Zudem habe er kranke und verletzte Schweine aus seinen Betrieben misshandelt bzw. vernachlässigt. Das Kreisgericht See-Gaster sprach [Y.] zunächst teilweise frei. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte ihn in teilweiser Gutheißung der Berufung der Staatsanwaltschaft des gewerbsmäßigen Betrugs und der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung. Zudem wurde er wegen mehrfacher Tierquälerei durch Vernachlässigung schuldig gesprochen.Erwägungen
Die Vorinstanz stellte fest, dass [Y.] [X.] angewiesen hatte, auf den Begleitdokumenten falsche Angaben zur Herkunft der Schweine zu machen. So wurden mindestens 9'713 Schweine fälschlicherweise als aus einer QM-Fleischproduktion stammend deklariert, obwohl sie nicht den QM-Richtlinien entsprachen. Durch diese arglistige Täuschung der Schlachtbetriebe über die Herkunft und Qualität der Schweine erzielte [Y.] einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil, da QM-Schweine einen höheren Preis erzielten. Die Vorinstanz bejahte daher den Tatbestand des…