Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wird vorgeworfen, zwischen Januar 2007 und Mai 2009 [Y.] beim Verkauf von falsch deklarierten Schlachtschweinen unterstützt zu haben. Dabei soll er auf den Begleitdokumenten wahrheitswidrig bescheinigt haben, dass die Schlachttiere nach den Produktionsrichtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes (QM-Schweizer Fleisch) produziert worden seien. Zudem habe er kranke und verletzte Schweine aus den von ihm betreuten Betrieben misshandelt bzw. vernachlässigt. Das Kreisgericht See-Gaster sprach [X.] am 14. Oktober 2015 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Tierquälerei frei. Es verurteilte ihn jedoch wegen mehrfacher Tierquälerei zu einer bedingten Geldstrafe. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Berufung und [X.] Anschlussberufung. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach [X.] am 2. März 2017 vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei frei. Es erklärte ihn jedoch der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Tierquälerei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 110.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf den Begleitdokumenten zur Herkunftsverschleierung falsche Vignetten anbrachte und die entsprechenden Formulare eigenhändig unterzeichnete, obwohl er wusste, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Die Täuschung der Abnehmer war arglistig, da diese ohne Weiteres auf die Richtigkeit der Deklaration in den Begleitdokumenten vertrauen durften. Auch der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug ist bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer unterstützte [Y.] zumindest eventualvorsätzlich bei dessen Täuschungshandlungen, indem er die falschen Angaben in den Begleitdokumenten kannte und dennoch die Formulare unterzeichnete. Die…