Art. 326 StPO

Weitere Angaben und Anträge

1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
  1. a. die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
  2. b. die angeordneten Zwangsmassnahmen;
  3. c. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
  4. d. die entstandenen Untersuchungskosten;
  5. e. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
  6. f. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
  7. g. ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
  8. h. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausschreibung der Landesverweisung im SIS: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren, Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör
    · 08.04.2020 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung
    · 07.08.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide
    · 03.09.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2019.00049
    26.06.2019 · 9 Zitierungen
  • OG.2020.00012
    20.02.2020 · 7 Zitierungen
  • OG.2019.00098
    23.12.2019 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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