Art. 326 StPO
Weitere Angaben und Anträge
1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
- a. die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
- b. die angeordneten Zwangsmassnahmen;
- c. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
- d. die entstandenen Untersuchungskosten;
- e. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
- f. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
- g. ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
- h. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausschreibung der Landesverweisung im SIS: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren, Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör10 Zitierungen
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2Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung1 Zitierungen
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3Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2019.000499 Zitierungen26.06.2019 · 9 Zitierungen
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OG.2020.000127 Zitierungen20.02.2020 · 7 Zitierungen
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OG.2019.000987 Zitierungen23.12.2019 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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