Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer namens A., der vom Einzelrichter des Amtsgerichts Solothurn-Lebern wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zusätzlich verhängte der Einzelrichter eine Geldstrafe und eine Busse. Zudem hob er die vom Bezirksgericht Pfäffikon angeordnete ambulante Behandlung auf. Dadurch wurde eine Vorstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe vollziehbar, sodass der Beschwerdeführer insgesamt einen Freiheitsentzug von 46 Monaten zu erdulden hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Grenze von 2 Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, streng zu handhaben ist. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dabei ist der gesamte Freiheitsentzug, den der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Einzelrichters zu erdulden hat, zu berücksichtigen, also auch der Widerruf einer…