Erwägungen

In dieser Sache wurde der Amtsverteidiger X. bestellt, um die Interessen von A. in einem Verfahren betreffend bedingte Entlassung zu vertreten. Die Strafkammer des Appellations- und Kassationshofs des Kantons Genf hat die Entschädigung des Amtsverteidigers mit Entscheid vom 27. Juni 2014 auf 2'570 Fr. 40 festgesetzt.

Am 21. Juli 2014 hat der Amtsverteidiger X. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid erhoben. Er beantragt hauptsächlich, ihm eine Entschädigung von 4'450 Fr., zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen, und hilfsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangt er die Auferlegung der Kosten an den Kanton Genf, einschliesslich einer Entschädigung für seine Anwaltskosten.

Am selben Tag hat der Amtsverteidiger X. diese Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Bundesstrafgerichts gerichtet, die sich für nicht zuständig erklärt und die Beschwerde für unzulässig erklärt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Es ist der Auffassung, dass Art. 135 Abs. 3 StPO als Sonderregelung gemäss Art. 439 Abs. 1 StPO die Rechtsmittel, die dem Amtsverteidiger hinsichtlich seiner Entschädigung zur Verfügung stehen, abschliessend regelt, unabhängig von der Strafsache, auch im Bereich des Strafvollzugs.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Strafbehörde die Entschädigung des…