Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich am 11. Dezember 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Oktober 2020 auf Berufung von [A.] das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt. [A.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 13. Oktober 2020 sei aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen.
Die Vorinstanz verhängte eine Geldstrafe, obwohl der Beschwerdeführer sich in rechtswidrigem Aufenthalt befand und gegen ihn kein administratives Rückführungsverfahren eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verhängung einer Geldstrafe gegen die EU-Rückführungsrichtlinie verstosse, da diese die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ermögliche, was die Rückführung erschwere.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, vorausgesetzt sie erschwert das Verfahren der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion kann unabhängig von den für die Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden.
Das Gericht befand, dass die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend ist, da im Falle einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit besteht, die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer kann sich gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr…