Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Kantonsgerichts befasst, das X. wegen Mittäterschaft durch Unterlassen bei Veruntreuung und Urkundervernichtung verurteilt hatte. X. war Angestellter der Z. Finanz AG als Leiter des Devisenhandels und Stellvertreter des Devisenhändlers. In dieser Funktion war er insbesondere für die Verwaltung von Termineinlagen, treuhänderische Geschäfte, die Festsetzung von Zinssätzen und die Auswahl der Vertragsbanken zuständig. Sein Kollege A., der für Börsengeschäfte und Vermögensverwaltung verantwortlich war, tätigte ohne sein Wissen persönliche Spekulationsgeschäfte unter Verwendung von Unternehmensgeldern, was zu erheblichen Verlusten führte. X. wird vorgeworfen, diese Handlungen geduldet und während des Urlaubs von A. eine Bankbestätigung über eine dieser Termineinlagen nicht, wie vorgeschrieben, an die Buchhaltung weitergeleitet zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Verurteilung wegen Urkundervernichtung nicht aufrechterhalten werden kann, da die bloße Unterlassung der unverzüglichen Weiterleitung eines Dokuments an die nach internem Reglement vorgesehene Person nicht ausreicht, um dieses Delikt zu begründen. Für eine Urkundervernichtung müsste der Angeklagte das Dokument dem Empfänger unzugänglich gemacht oder dessen Nutzung erheblich behindert haben, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist.

Hinsichtlich der Mittäterschaft durch Unterlassen bei Veruntreuung ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die alleinige Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag gemäß Art. 321a Abs. 1 OR nicht ausreicht, um…