Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , hatte ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt, das vom Sozialzentrum Selnau abgelehnt wurde. Daraufhin erstattete sie Strafanzeige gegen zwei Sozialarbeiter und den Stadtrat [A.] wegen verschiedener Delikte. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen den Stadtrat. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Strafanzeige auf verschiedene Delikte wie Nötigung, einfache Körperverletzung, Betrug, Urkundenfälschung bzw. -unterdrückung, Amtsmissbrauch und Verstöße gegen das Sozialhilfegesetz und das Personalgesetz erstattet. Das Obergericht entschied, dass die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen den Stadtrat nicht erteilt werden solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist, da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Das Gericht führte aus, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden darf, aber dass für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten verlangt werden…