Sachverhalt

Walter Meierhofer hat Werner Mühlemann am 21. August 1952 irrtümlich dazu gebracht, ihm 200 Franken zu leihen. Am 10. Dezember 1952 zeigte Mühlemann Meierhofer daraufhin bei der Stadtpolizei Zürich wegen Betrugs an. Am selben Tag erklärte Meierhofer dem Polizeibeamten Kohler zu Unrecht, er habe die 200 Franken sofort an Hans Stingelin weitergeleitet, damit dieser ein Auto kaufen könne. Meierhofer blieb auch am 13. Dezember 1952 bei dieser Version und stimmte sogar zu, dass Kohler Stingelin wegen Betrugs anzeigt. Allerdings gab Meierhofer am 7. Februar 1953 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu, das Geld von Mühlemann nicht an Stingelin, sondern für den Kauf einer Lampe verwendet zu haben.

Am 23. Oktober 1953 befand das Obergericht des Kantons Zürich Meierhofer des Betrugs (Art. 148 Abs. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Gefängnis zusätzlich zu einer zuvor in einem anderen Verfahren verhängten Strafe von zwei Monaten Gefängnis.

Erwägungen

Das Kassationsgericht weist Meierhofers Beschwerde ab. Obwohl Meierhofer behauptet, er habe nicht in der Absicht gehandelt, ein Strafverfahren gegen Stingelin einzuleiten, sondern nur, um sich vom Verdacht des Betrugs gegenüber Mühlemann zu entlasten, sieht das Gericht, dass die in Art. 303 Ziff. 1 StGB geforderte Absicht keinen besonderen Beweggrund erfordert. Es genügt, dass der Täter zumindest eventualiter die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Unschuldigen wollte.

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