Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , war Statthalter des Bezirks [X.] . Die Beschwerdegegnerin, [B.] , arbeitete beim Statthalteramt als juristische Sekretärin. Am 16. und 23. Juli 2015 suchte [B.] den Ombudsmann des Kantons Zürich auf und erhob Vorwürfe gegen [A.] , indem sie angab, sie habe Grund zur Annahme, dass dieser Dritte begünstigt habe, indem er Übertretungsstrafverfahren verjähren ließ. Der Ombudsmann erstattete daraufhin Strafanzeige gegen [A.] wegen Begünstigung, eventuell Amtsdelikten. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ersuchte das Obergericht um die Ermächtigung zur Strafverfolgung von [A.] , die am 31. August 2015 erteilt wurde. Das Strafverfahren gegen [A.] wurde jedoch am 10. März 2017 eingestellt.
[A.] erstattete daraufhin Strafanzeige gegen [B.] wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übermittelte die Akten dem Obergericht, das die Ermächtigung zur Strafverfolgung von [B.] ablehnte, da es keine konkreten Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht gab, dass [B.] [A.] wider besseres Wissen der Begünstigung bezichtigt und damit den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung von [B.] wegen falscher Anschuldigung zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig, da der angefochtene Entscheid ein Endentscheid ist und kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung von [B.] ablehnte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung richtig dargelegt hat und dass die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auf konkrete Verdachtsmomente stützte.
Das Bundesgericht kam zum…