Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 10. Oktober 2013 der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen. Nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, wies er sich gegenüber der Polizei mit auf [F.] lautenden Ausweispapieren aus, um eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen. Das Obergericht verurteilte ihn daraufhin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Zudem auferlegte es ihm zwei Drittel der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung. Es führte aus, dass der subjektive Tatbestand gemäß Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sei, da der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnete, dass gegen [F.] ein Strafverfahren eröffnet wird, und dies in Kauf nahm. Auch wenn der Beschwerdeführer seine eigene Adresse angab und sich dem Verfahren unterzog, ändere dies nichts an der arglistigen Vorgehensweise, da er sich mit echten, auf [F.] lautenden Dokumenten ausgewiesen habe. Für die Vollendung des Tatbestands sei der Eintritt…