Sachverhalt
Am 23. Oktober 2002 kam es auf dem Automarkt in Schlieren zu einem physischen Konflikt zwischen dem Angeklagten und einer dritten Person. Der Angeklagte wurde am 30. Oktober 2002 verhaftet und stellte sich unter einer falschen Identität, nämlich der seines Bruders, vor und gab dessen persönliche Daten an. Dies führte dazu, dass sein Bruder zu Unrecht verdächtigt und am 21. Oktober 2003 von der Polizei verhört wurde.
Das Kantonsgericht sprach den Angeklagten von den Vorwürfen der Verleumdung frei, da es sein Verhalten nicht als verbale Anschuldigung im Sinne von Art. 303, Abs. 1, StGB ansah. Die Generalstaatsanwältin des Kantons Zürich legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte, dass das Verhalten des Angeklagten eine indirekte Verleumdung durch Machenschaften im Sinne von Art. 303, Abs. 2, StGB darstelle.
Erwägungen
Das Kassationsgericht prüfte von Amtes wegen und frei alle Fragen des Bundesrechts, die im Rahmen der angefochtenen Punkte des Dispositivs der Entscheidung der letzten kantonalen Instanz auftraten. Es sah als erwiesen an, dass das Vorgehen unter falscher Identität bei einer Verhaftung und einem Verhör durch die Polizei die Straftat der indirekten Verleumdung nach Art. 303, Abs. 1, StGB erfüllte.
Das Gericht befand, dass das Verhalten des Angeklagten, der sich unter der falschen Identität seines Bruders ausgab, eine arglistige Machenschaft im Sinne von Art. 303, Abs. 2, StGB darstellte. Diese Machenschaft zielte darauf ab, die Verdachtsmomente von seiner eigenen Person abzulenken…