Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) teilweise i.V.m. Art. 25 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Sie hatte ihren Ehemann mehrmals dabei unterstützt, Kokain in die Schweiz zu bringen und zu verkaufen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts grösstenteils ab. Es kam zum Schluss, dass die Rechte der Beschwerdeführerin bei den Einvernahmen und der Beweiserhebung nicht verletzt wurden. Insbesondere waren die Geständnisse der Beschwerdeführerin verwertbar, da sie nicht durch unzulässige Vorhaltungen erwirkt worden waren. Auch die Strafzumessung durch die Vorinstanz wurde als rechtmässig erachtet.
Einzig bei der Überwachung eines Gesprächs vom 14. Juli 2011 fehlte die erforderliche richterliche Genehmigung, weshalb diese Erkenntnisse nicht verwertet…