Sachverhalt

Parteien: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) gegen A. und B. (Beschwerdegegner 1 und 2).

Sachverhalt A. und B. waren Aktionäre der C. AG. Sie wurden beschuldigt, private Ausgaben als geschäftliche Aufwendungen in den Steuerperioden 2002 bis 2005 verbucht zu haben, wodurch die Steuerbehörden getäuscht wurden. Die C. AG wurde 2008 einer Buchprüfung unterzogen. Die beanstandeten Positionen wurden im Nachsteuer- und Bussenverfahren aufgerechnet. Ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen A. und B. wurde 2008 eröffnet und 2009 abgeschlossen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. und B. wegen mehrfachen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach sie jedoch von allen Anklagevorwürfen frei.

Hauptfrage: Verwertbarkeit von Aussagen des Steuervertreters G. und des Beschwerdegegners 2 im Steuerbetrugsverfahren.

Erwägungen

Die Äusserungen des Steuervertreters G. erfolgten als Vertreter des Beschwerdegegners 2 und sind diesem anzurechnen. Die Aussagen wurden den Beschwerdegegnern im Steuerbetrugsverfahren vorgehalten, und sie konnten dazu Stellung nehmen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Die Aussagen sind nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Die Aussagen erfolgten nicht im Rahmen eines Verständigungsverfahrens, welches vertraulich zu behandeln gewesen wäre. Die kantonale Steuerverwaltung kam ihren Aufklärungspflichten nach, sodass die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar sind. Die Verletzung der Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht führt…