Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. wurde am 10. September 2020 am Flughafen Zürich einer Zollkontrolle unterzogen, bei der zwölf Armbanduhren der Marke Rolex sowie Kaufbelege und Rechnungen sichergestellt wurden. Zudem wurden zwei Mobiltelefone und ein Tablet vorläufig sichergestellt. [A.] verweigerte die Herausgabe der Zugangscodes zu den Geräten und beantragte am 14. September 2020 die Siegelung der IT-Geräte, da diese vertrauliche Anwaltskorrespondenz, höchstpersönliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthielten.

Am 1. Oktober 2020 übermittelte die Zollverwaltung die Geräte dem Bundesamt für Polizei (fedpol) mit dem Auftrag, die Geräte zu entsperren, eine forensische Datenspiegelung vorzunehmen und die Geräte anschliessend zu siegeln. Die Siegelung erfolgte am 5. November 2020 durch das fedpol, woraufhin die Zollverwaltung am 8. Oktober 2020 ein Entsiegelungsgesuch beim Bundesstrafgericht einreichte. Dieses hiess das Gesuch am 14. Juli 2021 gut und ermächtigte die Zollverwaltung zur Durchsuchung der Daten. [A.] erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache an das Bundesstrafgericht. Zudem forderte er die Vernichtung der gespiegelten Daten und die Rückgabe der Geräte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Siegelung und Entsiegelung elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Es stellte fest, dass der Zweck der Siegelung darin besteht, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde auszuschliessen, vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Datenzugangs Kenntnis von den sichergestellten Daten zu erlangen. Dies dient insbesondere der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten, insbesondere des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare und des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV.

Das Bundesgericht kritisierte die Praxis des Bundesstrafgerichts, das eine forensische Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde vor der Siegelung zulässt. Eine solche Vorgehensweise birgt die Gefahr, dass die Untersuchungsbehörde vorzeitig Kenntnis von den Daten erlangt, was den Zweck der Siegelung untergräbt. Das Bundesgericht betonte, dass die Siegelung unverzüglich nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs erfolgen muss und dass eine Datenspiegelung nur durch eine unabhängige Instanz, wie das Zwangsmassnahmengericht oder eine von diesem beauftragte Fachperson, durchgeführt werden darf. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden.

Im vorliegenden Fall wurden die Geräte des Beschwerdeführers nach Eingang des Siegelungsgesuchs am 14. bzw. 17. September 2020 bis zur Siegelung am 5. November 2020…