Sachverhalt

Am 5. September 2008 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und drei jungen Männern (A., B. und C.) zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen. Der Beschwerdeführer hatte zuvor A. darauf hingewiesen, dass dieser sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Besucherparkplatz abgestellt hatte. Im Laufe der hitzigen Diskussion holte der Beschwerdeführer die Hausabwartin H. hinzu, die das weitere Geschehen mitverfolgen konnte.

Nach einer Beleidigung durch B. versetzte der Beschwerdeführer diesem einen Faustschlag ins Gesicht. Daraufhin stiessen ihn die drei jungen Männer zu Boden und schlugen mit Fäusten und Füssen auf ihn ein. Durch das Eingreifen der Hausabwartin H., eines unbeteiligten Kollegen der jungen Männer sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers gelang es, die Angreifer von ihm zu trennen. Der Beschwerdeführer erlitt Verletzungen, die einen mehrtägigen Spitalaufenthalt sowie eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen, jedoch keine bleibenden Schäden, zur Folge hatten.

Die Vorinstanz qualifizierte das Geschehen als Raufhandel (Art. 133 StGB) und bejahte sowohl die objektive als auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Faustschlag die Eskalation der Auseinandersetzung herbeigeführt und damit aktiv am Raufhandel teilgenommen. Sein späteres passives Verhalten sei unerheblich, da bereits ein einziger Schlag als Beteiligung gelte. Zudem habe er mit der Beteiligung weiterer Personen an der tätlichen Auseinandersetzung zumindest eventualvorsätzlich gerechnet und diese in Kauf genommen.

Erwägungen

1. Objektiver Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB)

Die Vorinstanz und das Bundesgericht bestätigten, dass ein Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraussetzt, die den Tod oder eine Körperverletzung zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung dahingehend, dass auch derjenige als Beteiligter gilt, der den Raufhandel auslöst, sofern das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten ist. Dies ist der Fall, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse – verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen – eine zusammenhängende Handlung bildet. Unerheblich ist, ob sich der Täter später nur noch passiv verhält oder ausschliesslich abwehrt, da bereits ein einziger Schlag als aktive Beteiligung gilt.

2. Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss den Eintritt des Erfolgs für möglich halten und in Kauf nehmen. Das Bundesgericht stellte klar, dass sich der Vorsatz nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels beziehen muss, nicht jedoch auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe nicht mit der Beteiligung weiterer Personen gerechnet, da sich A. und C. zum Zeitpunkt des Faustschlags mehrere Meter entfernt unterhalten hätten. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe der Ereignisse eine Einheitstat begründete. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass sich die anderen jungen Männer in die Auseinandersetzung einmischen würden, insbesondere da er zuvor eine hitzige verbale Konfrontation mit der Gruppe geführt hatte.

3. Abgrenzung zur straflosen Abwehrhandlung

Das Bundesgericht betonte, dass nur derjenige straflos bleibt,…