Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin X. wurde am 1. Dezember 2011 verhaftet, nachdem sie 12'766 Gramm Kokain in die Schweiz geschmuggelt hatte. A., der ebenfalls verhaftet wurde, war an dem Drogentransport beteiligt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer bedingten Geldstrafe. X. beschwerte sich, dass ihre Rechte nach Art. 147 StPO verletzt wurden, da sie nicht über die Befragungen von A. informiert worden war und somit nicht teilnehmen konnte. Sie argumentierte, dass die Befragung von A. einen Tag vor der Konfrontationseinvernahme rechtsmissbräuchlich sei und sie nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung hatte.
Erwägungen
Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Teilnahmerechts. Sie argumentierte, dass es sich um Delikte handelte, die in teilweiser Mittäterschaft begangen wurden, und die Anwesenheit aller Beschuldigten in allen Befragungen nicht zur Wahrheitsfindung beiträge und aus praktischen Gründen unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin war bereits Monate vor der Konfrontationseinvernahme über wesentliche Aussagen von A. informiert worden und hatte nie eine Teilnahme an den Befragungen verlangt. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführerin eine Stunde vor Beginn der Konfrontationseinvernahme eine Kopie der vorherigen Befragung von A. ausgehändigt wurde, um ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten keine Parteistellung im jeweils anderen Verfahren zukommt und somit…