Sachverhalt
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer X. suchte am 9. Dezember 2012 gegen 12:30 Uhr die eheliche Wohnung in Basel auf, um sein Besuchsrecht gegenüber der gemeinsamen Tochter wahrzunehmen. In der Wohnung befanden sich neben seiner getrennt lebenden Ehefrau A. auch deren Eltern B. und C. sowie die Grossmutter. X. trug eine geladene Pistole mit 15 Patronen sowie eine Handtasche mit weiteren 35 Patronen. Nach einem Telefonat im Badezimmer brachte er seine Tochter ins Schlafzimmer und feuerte im Wohnzimmer mehrere Schüsse auf seine Ehefrau und die Schwiegereltern ab. Aufgrund technischer Zündstörungen traten Fehlzündungen auf. Der Schwiegervater verstarb noch am Tatort an inneren Verletzungen, während die Ehefrau und die Schwiegermutter schwere Verletzungen an den Beinen erlitten.
X. wurde wegen Mordes, mehrfachen versuchten Mordes, versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung sowie Vergehen und Übertretung gegen das Waffengesetz angeklagt. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 26. September 2014 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 500.-. Gegen dieses Urteil erhoben X. Berufung sowie die Ehefrau, deren Bruder und Tochter sowie die Schwiegermutter Anschlussberufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 27. April 2016 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X. zu 20 Jahren Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil führte X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Rügen des Beschwerdeführers:
- Verletzung des Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1 StPO) an Beweiserhebungen im Vorverfahren;
- Verletzung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) durch indirekte Konfrontation in der Hauptverhandlung;
- Verwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweise.
Erwägungen
1. Verzicht auf das Teilnahmerecht:
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Verzicht auf das Teilnahmerecht des Beschuldigten an Beweiserhebungen auch durch den Verteidiger erklärt werden kann. Ein stillschweigender Verzicht liegt vor, wenn der Verteidiger bei Einvernahmen anwesend ist, jedoch weder gegen die Abwesenheit des Beschuldigten opponiert noch einen Antrag auf dessen Teilnahme stellt. Ein solcher Verzicht schliesst eine spätere Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts aus, sofern nicht ein eklatanter Verstoss gegen Verteidigerpflichten vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers in mehreren Schreiben erklärt, er werde an den Einvernahmen teilnehmen, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst. Zudem verzichtete der Verteidiger auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Einvernahmen, ohne dies zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte daher von einem gültigen Verzicht ausgehen, der den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 53 StPO) nicht verletzt.
2. Teilnahmerecht bei polizeilichen Ermittlungshandlungen:
Nach Eröffnung der Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO) durch die Staatsanwaltschaft darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Allerdings sind einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere informatorische Befragungen von Geschädigten und Zeugen, weiterhin zulässig. Für diese polizeilichen Massnahmen besteht kein gesetzliches Teilnahmerecht der Parteien (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall fanden die Erstbefragungen der Opferzeuginnen und weiterer Personen im Zeitraum vom 9. bis 13. Dezember 2012 statt, also noch vor der formellen Eröffnung der Untersuchung. Diese Befragungen dienten der dringenden Klärung des Sachverhalts und waren aufgrund der Schwere des Delikts sowie der Kollusionsgefahr gerechtfertigt. Eine Verletzung des Teilnahmerechts liegt daher nicht vor.
3. Indirekte Konfrontation und Schutz der Opfer:
Das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) erfordert eine Abwägung zwischen den Interessen der Verteidigung und dem Schutz der Opfer. Eine direkte Konfrontation ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Opfer durch eine solche schwerwiegend beeinträchtigt würde. Im vorliegenden Fall wurden die Opferzeuginnen aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen und der damit verbundenen psychischen Belastung indirekt konfrontiert. Der Beschwerdeführer konnte den Einvernahmen akustisch in…