Art. 53 StPO
Inanspruchnahme der Polizei
Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wiedereinsetzung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen08.12.2021 · 0 Zitierungen
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Betrug (BGer 6B_1200/2016 vom 30.03.2017)0 ZitierungenSB.2015.38· 15.09.2016 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen18.02.2000 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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