Art. 53 StPO

Inanspruchnahme der Polizei

Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wiedereinsetzung
    · 25.11.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.12.2021 · 0 Zitierungen
  • Betrug (BGer 6B_1200/2016 vom 30.03.2017)
    SB.2015.38
    · 15.09.2016 · 0 Zitierungen
  • 18.02.2000 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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