Art. 159 StPO

Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen
    · 10.10.2012 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verzicht auf das Teilnahmerecht
    · 25.10.2017 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung
    · 16.12.2021 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO
    · 04.07.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.; Willkür etc.
    · 08.02.2019 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • 26.03.2018 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.; Genugtuung, Zivilforderungen, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Willkür, wirksame Verteidigung etc.
    · 07.12.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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