Art. 159 StPO
Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen47 Zitierungen
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2Verzicht auf das Teilnahmerecht43 Zitierungen
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3Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung12 Zitierungen
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4Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.; Willkür etc.9 Zitierungen
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9 Zitierungen
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Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.; Genugtuung, Zivilforderungen, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Willkür, wirksame Verteidigung etc.8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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