Erwägungen

Am 9. April 2020 verurteilte das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer [A.] wegen gewerbs- und bandenmäßigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch und schwerer Geldwäscherei zu 48 Monaten Freiheitsstrafe und 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe. Außerdem verwies es ihn für 10 Jahre des Landes. Auf Berufung von [A.] sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 29. November 2021 das erstinstanzliche Urteil.

[A.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen und für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben. Ihm sei im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbs- und bandenmäßigem Diebstahl, Sachbeschädigung und Geldwäscherei.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers an den angeklagten Einbruchdiebstählen überzeugend begründet habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände erwiesen sich als unbegründet und belegen weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht.

Insbesondere stützte sich die Vorinstanz auf eine Indizienkette,…