Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden, die von [A.] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht wurde. [A.] wurde wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen versuchter Nötigung verurteilt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. [A.] beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung von Schuld und Strafe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und präzisierte die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 1 StPO. Danach gilt das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit ihrer Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren ausschließlich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 159 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich regelt, bei welchen polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren die Verteidigung teilnahmeberechtigt ist. Die Systematik des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte von Art. 159 Abs. 1 StPO sprechen jedoch dafür, dass das Teilnahmerecht der Verteidigung auf Einvernahmen allein der beschuldigten Person beschränkt sein soll.

Das Bundesgericht stützte sich auf die bundesrätliche Botschaft, die ausdrücklich vorsieht, dass das Teilnahmerecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf Einvernahmen allein der beschuldigten Person beschränkt sein soll. Die Umformulierung von Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs in den heutigen Art. 159 Abs. 1 StPO erfolgte einzig zur Klarstellung, dass es um ein Recht der beschuldigten Person auf Beizug eines Anwaltes geht und nicht…