Erwägungen
Das Bundesgericht beurteilt den Fall wie folgt: - Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der Geschädigten [A.] eine Genugtuung zu bezahlen. - [X.] erhebt Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragt seinen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen. - Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur erneuten Durchführung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Dies aus folgenden Gründen: - Das Obergericht hat den Beschwerdeführer [X.] in der Berufungsverhandlung weder zur Person noch zur Sache befragt, was eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. - Das Obergericht hat auch die Geschädigte [A.] nicht als Zeugin einvernommen, obwohl deren Aussage das einzige direkte Beweismittel ist (Aussage gegen Aussage-Konstellation). - Das Bundesgericht verpflichtet das Obergericht, im erneuten Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Einvernahme der Geschädigten [A.] notwendig ist.Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus: - Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gemäss der Rechtsprechung kann auf eine Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren nicht verzichtet werden, da dies einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz…