Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100 Franken sowie einer Busse von 500 Franken verurteilt.

[X.] führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Er beantragte, vom Vorwurf freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Belastungszeugen [B.B.] , [C.B.] und [D.B.] an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Aussagen dieser Personen wesentliche Indizien darstellten, deren Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer nicht habe prüfen können.

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