Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Kantonsgericht Luzern wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Pfändungsbetrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und Neubeurteilung.
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Motorrad Harley Davidson und die 35 Uhren nicht angegeben hatte, obwohl er dazu verpflichtet war.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Strafe für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Misswirtschaft zu Recht als Freiheitsstrafe und nicht als Geldstrafe ausgesprochen hatte. Die Vorinstanz hatte berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftaten Dritte massiv geschädigt hatte und dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden konnte.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe es…