Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] hatte am 23. Juni 2013 Strafantrag gegen seinen Nachbarn [A.] wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt. [A.] hatte die Grenzbepflanzung des Beschwerdeführers abgeschnitten und trotz Hausverbots sein Grundstück betreten. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte das Strafverfahren am 23. September 2014 ein und verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung am 23. November 2015 ab.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, den kantonsgerichtlichen Beschluss und die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen und [A.] angemessen zu bestrafen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er durch das Abschneiden der Pflanzen einen Schaden von Fr. 48'232.35 erlitten habe und dass die Einstellung des Verfahrens es ihm unmöglich mache, seine Zivilforderung adhäsionsweise geltend zu machen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert sei, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs richtet. Hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung könne die Legitimation des Beschwerdeführers offenbleiben, da die Beschwerde als unbegründet erweise.

Das…