Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz. Die Bundesanwaltschaft hatte den Verantwortlichen der Absenderfirma, [X.] , mit einem Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz verurteilt. Auf Einsprache von [X.] hin stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Die Bundesanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Einstellung.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Bundesanwaltschaft statt. Es führte aus, dass Art. 8 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB bietet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 8 StPO nur auf die Verfahrensabschnitte bis zur Anklageerhebung anwendbar, nicht aber auf die Beurteilung durch das Sachgericht nach der Anklageerhebung. Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, wonach von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Der Beschwerdegegner kannte die Bewilligungspflicht für den Export des Gutes, hatte aber seine Mitarbeiter nicht genügend geschult und überwacht. Zudem handelte es sich nicht um ein…