Sachverhalt

Am 11. Oktober 2009 marschierte X., geboren 1964, nackt im Erholungsgebiet Nieschberg in Herisau/AR, zwischen 15:40 und 16:00 Uhr, unter anderem in der Nähe eines Lagerfeuers, das von einer Familie mit kleinen Kindern besetzt war, und in der Nähe eines christlichen Rehabilitationszentrums für Drogensüchtige. Eine Passantin rief ihn zur Ordnung und erstattete Anzeige.

Das Untersuchungsamt Appenzell A.Rh. verurteilte X. am 23. November 2009 wegen unanständigen Verhaltens gemäss Art. 19 des kantonalen Strafgesetzbuches von Appenzell A.Rh. zu einer Busse von 100 Franken oder einer Ersatzstrafe von einem Tag im Falle der Nichtbezahlung der Busse.

Der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. sprach X. am 27. Mai 2010 frei.

Das Obergericht Appenzell A.Rh. verurteilte X. am 17. Januar 2011, auf Berufung der Staatsanwaltschaft, wegen unanständigen Verhaltens gemäss Art. 19 Abs. 2 des kantonalen Strafgesetzbuches von Appenzell A.Rh. zu einer Busse von 100 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Kantone befugt sind, Gesetze über Polizeiübertretungen zu erlassen, insbesondere in Bezug auf Angriffe auf die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung. Es kam zu dem Schluss, dass die Kantone durch Art. 335 Abs. 1 StGB berechtigt sind, die «naturistische Wanderung» auf dem öffentlichen Gebiet zu unterdrücken.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob eine Norm, die denjenigen bedroht, der «eine grobe Verletzung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung» begeht, einen ausreichenden Grad an Präzision aufweist. Es kam zu dem Schluss, dass die fragliche Norm präzise genug ist, um es dem Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, sich an das Gesetz zu halten.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die «naturistische Wanderung» als grobe…