Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen oder eine mildere Strafe auszufällen. Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das neue, geltende Recht angewendet hat, ohne zu prüfen, ob dieses für den Beschwerdeführer das mildere ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das Gesetz anzuwenden, das für den Täter das mildere ist. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Urteilsfällung das alte Recht (vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches) milder, da nach diesem Recht der Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens während verhältnismässig langer Zeit bereits bei Ablauf von neun…