Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Beschwerdeentscheid in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafkammer der Genfer Justizgerichts zu treffen. Der Beschwerdeführer, X., war wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer rügte, dass das kantonale Gericht die mildernde Umstand des langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nicht berücksichtigt hatte.

Die Taten datierten von 1997 und die letzten Taten von 2003. Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte am 30. November 2008 nicht verjährt waren, so dass die neuen Bestimmungen anwendbar waren und die von dem Beschwerdeführer begangenen Taten unter die Regel der Unverjährbarkeit im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB fielen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die mildernde Umstand des langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall anwendbar ist, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist der Strafklage abgelaufen sind. Bei unverjährbaren Delikten ist jedoch die Frage in Art. 101 Abs. 2 StGB geregelt, der den Zeitpunkt festlegt, ab dem der Richter die Strafe mildern kann.

Das Bundesgericht befand, dass die zwischen 1997 und dem 28. März 2001 begangenen Taten des Beschwerdeführers unverjährbar waren gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3, 3. Satz, StGB. Folglich ist die Frage der Milderung der Strafe für diese Taten anhand von Art. 101 Abs. 2 StGB zu prüfen.

Die ab dem 29. März 2001 (also nach dem 12. Lebensjahr des Opfers) begangenen Taten können jedoch nicht unter die Regel von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB fallen.…