Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Mann, S., der seinen Ex-Partner, B., getötet hat, nachdem dieser mit einer anderen Frau, A., verheiratet worden war, mit der S. eine Liebesbeziehung hatte. S. wurde wegen Mordes (Art. 111 StGB) zu einer Strafe von acht Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er legte ein Revisionsgesuch bei der Strafkammer des Bundesgerichts ein und machte geltend, dass seine Tat als passionelle Tötung (Art. 113 StGB) qualifiziert werden sollte, da er sich in einem Zustand tiefen Seelenzustands befand.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: S. traf A. im Januar 1986 und sie unterhielten eine Liebesbeziehung bis August 1990, als A. mit ihm Schluss machte. S. erfuhr, dass A. am 28. April 1991 mit B. verheiratet worden war, was sein Mordhandeln auslöste. Das Strafgericht des Kantons Genf verurteilte S. wegen Mordes und befand, dass sein Zustand tiefen Seelenzustands nicht entschuldbar war.

Erwägungen

Die Strafkammer des Bundesgerichts prüfte den Begriff der passionellen Tötung und des entschuldbaren tiefen Seelenzustands. Gemäß Art. 113 StGB liegt eine passionelle Tötung vor, wenn der Täter getötet hat, während er von einer heftigen Emotion ergriffen war, die die Umstände entschuldbar machten, oder wenn er sich zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand tiefen Seelenzustands befand. Das Gericht befand, dass der tiefe Seelenzustand ein emotionaler Zustand ist, der sich über eine lange Zeit allmählich entwickelt und durch das vorwerfbare Verhalten des Opfers oder durch objektive Umstände entschuldbar gemacht werden kann.

Das Gericht prüfte die Fakten des Falls und befand, dass S. nicht unter dem Einfluss einer heftigen Emotion gehandelt hatte, sondern sich in einem Zustand tiefen Seelenzustands befand. Allerdings befand das Gericht, dass dieser Zustand nicht entschuldbar war, da er auf die narzisstische Persönlichkeit von S. und…