Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 9. September 2006 in einem Park in Zürich mit einem Taschenmesser auf [Y.] eingestochen, nachdem dieser ihn mit einer Baustellenlampe und einem Molankegel angegriffen hatte. Der Beschwerdeführer führte den Messerstich nicht gezielt gegen das Herz von [Y.] , sondern stach beliebig in dessen Brust. [Y.] erlitt eine Stichverletzung und eine Verletzung des Herzbeutels, schwebte aber nicht in Lebensgefahr.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde mit den Anträgen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei er wegen (eventual-)vorsätzlicher Körperverletzung in Notwehrexzess zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei er wegen versuchtem eventualvorsätzlichem Totschlag in Notwehrexzess zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei er wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess zu verurteilen und milder zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers bejaht, da er mit seinem Handeln den Tod von [Y.] in Kauf genommen hat. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht, und bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen.

Das Bundesgericht hat auch den Notwehrexzess bejaht, da der Beschwerdeführer unverhältnismässig gehandelt hat, indem er sein Taschenmesser eingesetzt und [Y.] in die Brust gestochen hat. Die Vorinstanz hat…