Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, S., der seine Lebensgefährtin, Frau R., in einem Wutanfall nach einem Abend mit Alkohol und Diskussionen über ihre gemeinsame Zukunft getötet hat. S. hatte Frau R. im November 1978 kennengelernt und eine Beziehung mit ihr begonnen, trotz seiner Bedenken hinsichtlich ihres instabilen Charakters und Alkoholismus. Am 29. Januar 1979 war Frau R. zu S. gekommen, um Kleidung abzuholen, und sie hatten gemeinsam Alkohol getrunken. Das Gespräch war in eine Auseinandersetzung umgeschlagen und S. hatte die Kontrolle verloren, Frau R. mit einem Seil getötet.
Das erstinstanzliche Gericht hatte S. wegen vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Haft mit Bewährung und Behandlung in einer speziellen Einrichtung verurteilt. S. legte Berufung ein und beantragte, dass seine Tat als passionelle Tötung betrachtet werden solle, was seine Strafe reduziert hätte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die heftige Erregung, die S. dazu gebracht hatte, Frau R. zu töten, entschuldbar war. Gemäß Artikel 113 des Schweizerischen Strafgesetzbuches kann eine Tötung als passionelle Tötung betrachtet werden, wenn die Person unter dem Einfluss einer entschuldbaren heftigen Erregung gehandelt hat.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass nach seiner Rechtsprechung (BGE 100 IV 151, BGE 82 IV 88) die Entschuldbarkeit der heftigen Erregung voraussetzt, dass diese nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch durch die äußeren Umstände gerechtfertigt ist. Die Person muss auf eine menschlich verständliche Weise gehandelt haben, d.h. man muss…