Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Mann, [F.], der seine Ehefrau nach einer Auseinandersetzung getötet hat. Das Paar hatte seit mehreren Jahren Eheprobleme, und [F.] hatte bereits Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt. Am Tag der Tötung versuchte [F.], seiner Ehefrau sexuelle Handlungen aufzuzwingen, die sie aufgrund ihrer Trennung und der Verschlechterung ihrer ehelichen Beziehung abgelehnt hatte. Die kantonale Behörde wies die Qualifizierung als passionelle Tötung zurück, da sie den Zustand tiefer Verzweiflung von [F.] nicht als entschuldbar ansah.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Das Paar heiratete 1986 und hatte zwei Kinder.
  • Die Eheprobleme begannen zwei Jahre nach der Heirat.
  • [F.] übte mehrmals Gewalt gegen seine Ehefrau aus.
  • Am Tag der Tötung versuchte [F.], seiner Ehefrau sexuelle Handlungen aufzuzwingen, die sie ablehnte.
  • Die kantonale Behörde wies die Qualifizierung als passionelle Tötung zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, prüfte die Frage, ob der Zustand tiefer Verzweiflung von [F.] als entschuldbar angesehen werden konnte. Das Gericht sah, dass der Zustand tiefer Verzweiflung durch die Umstände entschuldbar gemacht werden muss, wie es bei der heftigen Gemütsbewegung der Fall ist.

Das Gericht prüfte auch die Kriterien, um zu bestimmen, ob der Zustand des Täters entschuldbar war. Es sah, dass die Kriterien nicht notwendigerweise dieselben sein werden, je nachdem, ob man es mit einer heftigen Gemütsbewegung oder einem Zustand tiefer Verzweiflung zu tun…