Sachverhalt
Am 29. Mai 1978 wurde bei der Sprengung eines Industriegebäudes durch das Fliegerabwehrregiment 41 ein 83 Gramm schweres Metallteil etwa 40 Meter weit geschleudert, durchschlug das Fenster einer Wäscherei und zerschmetterte das Gesicht von Frau X., die an einer Maschine arbeitete. Frau X. erlitt schwere Verletzungen, insbesondere Brüche des Ober- und Unterkiefers, des Jochbeins, Verletzungen am rechten Auge, an den Weichteilen des Gesichts und der Zunge sowie eine Gehirnerschütterung. Sie erblindete auf dem rechten Auge und blieb dauerhaft invalid. Trotz zahlreicher Operationen und plastischer Eingriffe blieb ihr Gesicht schwer entstellt. Das Divisionstribunal verurteilte Oberstleutnant A. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung durch Sprengstoffe zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen auf Bewährung. Frau X. erhielt von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusätzlich zu den Entschädigungen für Sachschäden eine Entschädigung von 60'000 Franken für immaterielle Schäden. Anschließend stellte sie einen Antrag auf weitere 140'000 Franken Entschädigung für immaterielle Schäden zuzüglich 5% Zinsen seit dem 29. Mai 1978.Erwägungen
Das Bundesgericht ist gemäß Art. 28 Abs. 1 MO für die Beurteilung von Forderungen wegen Personenschäden an Dritten durch Militärangehörige zuständig.
Gemäß Art. 47 OR, der analog nach Art. 27 Abs. 1 MO anzuwenden ist, kann der Richter dem Opfer einer Körperverletzung eine angemessene Geldsumme als Entschädigung für immaterielle Schäden zusprechen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände. Der Betrag dieser Entschädigung lässt sich nicht genau berechnen, sondern muss aufgrund der Art und Schwere der Verletzungen, ihrer Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie des Verschuldungsgrads des Verantwortlichen geschätzt werden.
Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert dazu, in schweren Fällen höhere Entschädigungsbeträge festzulegen, um der…