Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Angelegenheit der Übertragung des HI-Virus nach einem ungeschützten Geschlechtsverkehr. Der Beklagte, X., hat seinen serologischen Status gegenüber seiner Partnerin, Y., verborgen, die anschließend infiziert wurde. Y. und ihre Tochter, A., haben gegen X. Klage eingereicht, um eine Entschädigung für die erlittenen Schäden zu erhalten.
Das erstinstanzliche Gericht hat X. verurteilt, eine Entschädigung von 80 000 Schweizer Franken an Y. und 20 000 Schweizer Franken an A. zu zahlen. Y. und A. haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und eine höhere Entschädigung gefordert.
Allerdings haben Y. und A. in ihrer Beschwerde ihre Anträge nicht beziffert, was ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstands ist.
Erwägungen
1. Das Prinzip der Bezifferung der Anträge
Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass grundsätzlich die Anträge bezüglich der Zivilansprüche im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wie auch im Rechtsmittelverfahren beziffert werden müssen. Dies bedeutet, dass die Parteien den genauen Betrag angeben müssen, den sie fordern.
2. Die Anwendung des Prinzips der Bezifferung der Anträge
In diesem Fall haben Y. und A. ihre Anträge nicht beziffert, was bedeutet, dass sie den genauen Betrag, den sie fordern, nicht angegeben…