Erwägungen
Der Beschwerdeführer B.S. wurde im Februar 1995 in einem serbischen Vereinslokal von T. durch einen Schuss in den Bauch verletzt. Im anschliessenden Strafverfahren gegen T. schlossen B.S. und T. einen gerichtlich genehmigten Vergleich, in dem sich T. zur Zahlung von Schadenersatz, Genugtuung und Parteikostenersatz verpflichtete. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sprach B.S. zwar eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz (OHG) zu, verweigerte jedoch eine Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von B.S. gegen diesen Entscheid ab.
B.S. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht dem Selbstverschulden des Beschwerdeführers zu viel Gewicht beigemessen und damit Art. 12 Abs. 2 OHG verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass grundsätzlich keine Bindung der Opferhilfebehörde an eine Vereinbarung zwischen Täter und Opfer über eine Genugtuungsleistung besteht. Der gerichtliche Vergleich, den B.S. und T. abgeschlossen hatten, sei für die Opferhilfebehörden nicht verbindlich.
Zwar sei B.S. unbestritten Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG geworden und grundsätzlich berechtigt, die im Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch das Selbstverschulden des Beschwerdeführers zu Recht berücksichtigt. B.S. habe durch sein…