Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, X., erlitt am (...) eine Schussverletzung im Unterleib. Er beantragte bei der Kantonalen Opferhilfestelle des Kantons Zürich eine Genugtuung. Die Opferhilfestelle sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 16'600.- zu, die sich auf Fr. 70'000.- beläuft, wenn man die von der Unfallversicherung ausgerichtete Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.- hinzurechnet. X. erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde abwies. X. legte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Bemessung der Genugtuung durch die Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht rechtmäßig war und ob X. Anspruch auf Verzinsung der Genugtuung hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Bemessung der Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) erfolgen muss. Die Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf den Umständen des Einzelfalles beruht. Das Gericht stellte fest, dass die Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht die Bemessung der Genugtuung in zwei Phasen vorgenommen hatten: Zuerst wurde ein Basiswert ermittelt, der auf der Integritätsentschädigung der Unfallversicherung basierte, und dann wurden die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.
Das Bundesgericht befand, dass die Bemessung der Genugtuung durch die Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht rechtmäßig war. Es stellte fest, dass die Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht die relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hatten, wie die Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und die damit verbundene…