Erwägungen
Am 24. Juni 1993 demonstrierten rund 300 Kurden vor der türkischen Botschaft in Bern. Im Laufe der Kundgebung drangen verschiedene Personen auf das Gelände der Botschaft ein. In der Folge schossen Botschaftsangehörige auf die Demonstrationsteilnehmer, wobei mehrere Demonstranten sowie ein Polizeibeamter Schusswunden erlitten. Einer der Demonstranten starb an seinen Verletzungen. Unter den Verletzten befand sich auch D., der eine offene Unterschenkelfraktur erlitt und vom 24. Juni bis 14. Juli 1993 im Spital behandelt werden musste.
D. reichte am 2. Juni 1995 ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäß dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) ein. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sprach ihm am 18. März 1996 eine Entschädigung von Fr. 656.-- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu. Hiegegen erhob D. Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde teilweise gutgeheißen und den Schadenersatz auf Fr. 1'056.-- festgelegt hat. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 6'000.-- zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 17 OHG die kantonale Beschwerdeinstanz eine freie Überprüfungsbefugnis hat, d.h. sie kann nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der verfügenden Behörde überprüfen, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Allerdings muss die Beschwerdeinstanz in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung respektieren, da die Genugtuungssumme einen immateriellen, in Geld nicht messbaren Schaden entschädigt und ihre Höhe von der Würdigung verschiedener Bemessungskriterien abhängt.
Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Genugtuung das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, auch wenn ihm kein "wesentliches Mitverschulden" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG vorgeworfen werden kann. Zwar enthält das OHG keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Bemessung der…