Sachverhalt
L.G. und S.G. wurden aufgrund von Misshandlungen durch ihren Vater M.G. in ein Heim eingewiesen. Die X. AG ersuchte im Namen der beiden Töchter wiederholt um Leistungen nach dem Opferhilfegesetz, insbesondere um Übernahme der Heimkosten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch ab, was von L.G. und S.G. mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass die Heimeinweisung der Töchter zwar auch der Bewältigung der Folgen der Straftat diente, aber primär kindesschutzrechtliche Gründe hatte. Da die Kindesschutzmassnahmen den Opferschutz hinreichend erfüllten, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Opferhilfe. Die Finanzierung des Heimaufenthalts ist über die Sozialhilfe gewährleistet, sodass eine Kostentragung durch die Opferhilfe nicht erforderlich ist.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass für den Zeitraum nach der Gesuchseinreichung im Juni 1996 die Folgen der…