Erwägungen
Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) beabsichtigte im Januar 1994, einen Fernsehspot auszustrahlen, der auf die "tierquälerische Nutztierhaltung" aufmerksam machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums werben sollte. Die publisuisse SA, eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, lehnte dies ab, da der Spot gegen das öffentlichrechtliche Verbot politischer Werbung am Fernsehen verstoße. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. August 1997 (BGE 123 II 402).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte am 28. Juni 2001 fest, dass die Schweiz damit gegen Artikel 10 EMRK (Meinungsfreiheit) verstoßen habe. Das Bundesgericht lehnte in seinem Urteil vom 29. April 2002 ein Revisionsgesuch des VgT ab, da der Gesuchsteller kein aktuelles Interesse an der Revision habe.
Am 30. Juni 2009 bestätigte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Schweiz durch das Revisionsurteil des Bundesgerichts erneut gegen Artikel 10 EMRK verstoßen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt das Revisionsgesuch des VgT gut und hebt die Urteile vom 29. April 2002 und 20. August 1997 auf. Es entscheidet in diesem Verfahren teilweise neu:
Das Bundesgericht hält fest, dass die Nichtausstrahlung des Werbespots eine Verletzung von Artikel 10 EMRK darstellte. Es ist daher notwendig, das Verfahren, das zu BGE 123 II 402 geführt hat, wiederaufzunehmen und die Beschwerde…